Eine Videoüberwachung mag in Ausnahmen sinnvoll sein. Aber sie sollte immer das letzte Mittel sein. So sieht es auch die EU Gesetzgebung und das BGH.
Jede Videoüberwachung greift in das Grundrecht der betroffenen Personen ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, und jede Videoüberwachung tangiert darüber hinaus insbesondere auch das Grundrecht am eigenen Bild der Betroffenen. Die Installation von Überwachungsanlagen ist deshalb immer kritisch zu beurteilen und nur sehr eingeschränkt zulässig.
Dazu kommt im Bereich der Schulen aber erschwerend noch Folgendes: Videoüberwachung verträgt sich grundsätzlich nicht mit dem Auftrag der Schulen, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu selbstbestimmten mündigen Persönlichkeiten zu fördern.
Letztlich kann nur in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und beurteilt werden, ob und inwieweit der Einsatz von Videokameras zulässig ist. In aller Regel sollte jedoch von einer Videoüberwachung an und in Schulen abgesehen werden, so dass im Interesse der betroffenen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte das Motto an und in Schulen – frei nach Pink Floyd – vielmehr lauten könnte:
„We don’t need no video surveillance!” *1
Aus diesen Gründen lehnen wir eine Videoüberwachung an unseren Schulen ab. Insbesondere, weil die Verwaltung sich keine Mühen gemacht hat, mögliche Alternativen zu prüfen und nach eigener Aussage auch die Schäden nicht gravierend sind.
Daher haben wir eine Anfrage an das LDI NRW gestellt: An die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der heutigen Sitzung des Ausschusses für Familie, Schule und Sport zum Thema „Sicherungsmaßnahmen an den 6 Schulgebäuden, Hier: Videoüberwachung der Schulhöfe“ in der Stadt Tecklenburg bin ich sehr überrascht, mit welcher Niedrigschwelligkeit solche Maßnahmen nun vorgeschlagen und beschlossen werden.
In Kenntnis des DSG NRW §20 ist mir durchaus bewusst, dass es Umstände gibt, in denen eine Videoüberwachung sinnvoll und gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall wurden jedoch weder die tatsächliche Höhe der Sachbeschädigungen genannt noch die entsprechenden Einzelfälle dokumentiert.
Bei den Schulen handelt es sich um vier Grundschulen, eine Gesamtschule und ein Gymnasium in vier verschiedenen Stadtteilen.
Die Verwaltung, in Person des BM, äußerte sich sogar dahingehend, dass die Schäden nicht so groß, aber ärgerlich seien. Es gab auch keine Alternativenprüfung, sondern das wäre die einzige Maßnahme, die die Verwaltung vorschlägt.
Das finde ich etwas befremdlich. Ich glaube, da ist Niedersachsen mit der obligatorischen DSFA, die eine Risikobewertung und eine Alternativenprüfung vorsieht, viel weiter.
Aber nun zu den konkreten Fragen:
- Gibt es in NRW Gerichtsurteile oder sonstige Vorgaben, aus denen sich die erforderlichen Maßnahmen ableiten lassen, bevor eine Videoüberwachung zulässig ist?
- Gibt es von Seiten des LDI oder anderer Landesbehörden einen Leitfaden oder andere weitergehende Informationsmaterialien, an denen sich eine Kommune bei der Erfüllung der gesetzlichen Grundlagen orientieren kann?
- Wie beurteilt das LDI diesen konkreten Fall?
Mit freundlichen Grüßen aus Brochterbeck
Dirk Wieschebrock
Stellv. Stadtverbandsvorsitzender
Fraktionsvorsitzender der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Tecklenburg
dirk.wieschebrock@fdp-tecklenburg.de
*1 Quelle: Ich sehe das, was Du so tust Videoüberwachung an und in Schulen LDI, NRW